Wie lange unbefruchtete Eizellen in der Schweiz gelagert werden dürfen, hängt in erster Linie von der zugrundeliegenden Indikation für das Einfrieren ab.
Für das vorsorgliche Einfrieren von Eizellen ohne medizinischen Grund - das sogenannte Social Freezing - legt das Schweizer Fortpflanzungsmedizingesetz eine klare Frist fest. In diesen Fällen dürfen die Eizellen zunächst für eine Dauer von fünf Jahren aufbewahrt werden. Auf schriftlichen Antrag der betroffenen Frau hin kann diese Lagerdauer um maximal weitere fünf Jahre verlängert werden, was in der Praxis zu einer gesetzlich zulässigen Höchstdauer von insgesamt zehn Jahren führt. Nach dem Ablauf dieser maximalen Frist von zehn Jahren ist eine weitere Lagerung für das Social Freezing in der Schweiz nicht mehr zulässig, und die nicht verwendeten Eizellen müssen laut Gesetzgeber vernichtet werden. Eine bedeutende gesetzliche Ausnahme von dieser Zehnjahresfrist besteht jedoch für das sogenannte Medical Freezing, also die Kryokonservierung aus medizinischen Gründen. Wenn Eizellen vor einer fruchtbarkeitsschädigenden Behandlung, wie beispielsweise einer Chemotherapie oder einer schweren Operation bei Endometriose, vorsorglich entnommen und eingefroren werden, ist die Aufbewahrungsdauer vom Gesetzgeber zeitlich nicht limitiert. In diesen medizinisch begründeten Fällen dürfen die Zellen unbegrenzt und ohne zeitliche Einschränkung gelagert werden, um die Chance auf eine spätere Familiengründung nach der Genesung dauerhaft abzusichern. Bei fertisuisse an unseren Standorten in Basel und Olten legen wir großen Wert darauf, Sie nicht nur medizinisch auf höchstem Niveau zu betreuen, sondern Ihnen auch maximale Sicherheit bezüglich aller rechtlichen Rahmenbedingungen zu geben. Wir beraten Sie gerne im Rahmen eines persönlichen Gesprächs umfassend zu den individuellen Möglichkeiten, den Fristen und allen organisatorischen Schritten auf Ihrem Weg zur eigenen Fruchtbarkeitsreserve.
Gilt die 10-Jahres-Grenze immer?
Nein. Man muss zwischen Social Freezing und Medical Freezing unterscheiden. Beim Social Freezing werden Eizellen ohne unmittelbare medizinische Notwendigkeit eingefroren. Typische Gründe sind persönliche Lebensplanung, fehlender Partner, berufliche oder private Umstände oder der Wunsch, die reproduktiven Möglichkeiten für später zu erhalten. Für diese Fälle gilt in der Schweiz grundsätzlich die maximale Lagerdauer von fünf Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit um weitere fünf Jahre.
Beim Medical Freezing kann eine längere Konservierungsdauer möglich sein. Das betrifft Situationen, in denen eine ärztliche Behandlung oder eine bestimmte Tätigkeit zur Unfruchtbarkeit oder zu einer Schädigung des Erbguts führen kann. Ein typisches Beispiel ist eine bevorstehende Krebsbehandlung mit Chemotherapie oder Strahlentherapie.
Für Patientinnen ist deshalb wichtig: Der Grund für das Einfrieren muss sauber dokumentiert werden. Ob Social Freezing oder Medical Freezing vorliegt, ist nicht nur medizinisch, sondern auch rechtlich relevant.
Welche gesetzliche Grundlage gilt für Social Freezing in der Schweiz?
Als wesentliche gesetzliche Grundlage für das Social Freezing in der Schweiz dient das Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung, welches im allgemeinen Sprachgebrauch als Fortpflanzungsmedizingesetz oder kurz FMedG bezeichnet wird. Dieses Gesetz bildet den strengen rechtlichen Rahmen für sämtliche Verfahren der Reproduktionsmedizin und regelt im Detail den Umgang mit menschlichen Keimzellen, zu denen sowohl unbefruchtete Eizellen als auch Samenzellen gehören.
Für Frauen, die sich für das vorsorgliche Einfrieren ihrer Eizellen entscheiden, ist dabei insbesondere der Artikel 15 des Fortpflanzungsmedizingesetzes von zentraler Bedeutung, da dieser die genauen Rahmenbedingungen für die Konservierung festlegt. In diesem Gesetzestext ist nicht nur verankert, unter welchen Voraussetzungen die Entnahme und anschließende Kryokonservierung erfolgen darf, sondern auch, wie lange diese Zellen maximal aufbewahrt werden dürfen und welche Schritte bei einem eventuellen Widerruf der Einwilligung oder nach dem ungenutzten Ablauf der gesetzlichen Fristen zwingend zu erfolgen haben. Ergänzt wird diese gesetzliche Grundlage durch die detaillierte Fortpflanzungsmedizinverordnung sowie durch die jeweilige kantonale Bewilligungspraxis, die sicherstellt, dass nur hochspezialisierte Zentren wie fertisuisse mit einer entsprechenden behördlichen Zulassung diese verantwortungsvollen Behandlungen durchführen dürfen.
Was muss beachtet werden, damit die Lagerung gesetzeskonform ist?
Damit die Lagerung der unbefruchteten Eizellen beim Social Freezing in der Schweiz gesetzeskonform ist, müssen mehrere wesentliche rechtliche und organisatorische Voraussetzungen zwingend erfüllt sein.
An erster Stelle steht die Notwendigkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung der betroffenen Frau, von der die Eizellen stammen, da ohne diese formelle Erklärung keine Kryokonservierung durchgeführt werden darf. Diese schriftliche Vereinbarung muss verständlich dokumentieren, zu welchem Zweck die Zellen gelagert werden, wie hoch die festgelegte Aufbewahrungsdauer ist, welche rechtlichen Möglichkeiten für einen jederzeitigen Widerruf bestehen und welches Vorgehen nach dem Ablauf der gesetzlichen Fristen zwingend vorgeschrieben ist.
Ein weiterer zentraler Aspekt für eine gesetzeskonforme Lagerung ist die lückenlose Überwachung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, da die erste Frist von fünf Jahren nicht stillschweigend verlängert wird, sondern eine aktive und rechtzeitige schriftliche Beantragung der betroffenen Person für die weiteren fünf Jahre erfordert. Zudem muss im Vorfeld unmissverständlich geregelt sein, dass bei einem Widerruf der Einwilligung oder nach dem ungenutzten Verstreichen der maximalen Aufbewahrungsfrist die Keimzellen gesetzeskonform vernichtet werden müssen.
Schließlich ist für die Rechtmäßigkeit der gesamten Behandlung entscheidend, dass die Entnahme und Konservierung ausschließlich in einer spezialisierten medizinischen Einrichtung wie das Kinderwunschzenturm fertisuisse in Olten und Basel durchgeführt wird, die über die notwendige kantonale Bewilligung und behördliche Zulassung verfügt, welche die Einhaltung der strengen Qualitätsstandards des Fortpflanzungsmedizingesetzes garantiert.
Warum ist der Zeitpunkt beim Social Freezing auch rechtlich relevant?
Der genaue Zeitpunkt beim Social Freezing ist aus rechtlicher Sicht deshalb relevant, weil die gesetzliche Höchstlagerdauer für unbefruchtete Eizellen in der Schweiz auf maximal zehn Jahre begrenzt ist. Wenn sich eine Frau in sehr jungen Jahren für das vorsorgliche Einfrieren entscheidet, besteht das rechtliche Risiko, dass die gesetzlich zulässige Aufbewahrungsfrist bereits abgelaufen ist und die unbefruchteten Eizellen vernichtet werden müssen, bevor die persönliche Lebensplanung den tatsächlichen Kinderwunsch vorsieht.
Erfolgt die Kryokonservierung hingegen zu einem deutlich späteren Zeitpunkt, sinkt zwar das Risiko, die Frist vor der geplanten Verwendung zu überschreiten, allerdings verringert sich dann oft die medizinische Qualität der Eizellen aufgrund des natürlichen Alterungsprozesses der Eierstöcke. Daher muss der optimale Zeitpunkt für diese Behandlung immer in einer sorgfältigen Abwägung zwischen der biologischen Fruchtbarkeit, die sich unter anderem am Anti-Müller-Hormon und der ovariellen Reserve bemisst, und der rechtlichen Rahmenfrist ermittelt werden.
An unseren fertisuisse Standorten in Basel und Olten legen wir großen Wert auf eine umfassende Aufklärung, die diese medizinischen Parameter wie den AMH-Wert und den Ultraschallbefund mit Ihrer individuellen Lebensplanung und den gesetzlichen Fristen harmonisch in Einklang bringt.
Was passiert nach Ablauf der Lagerdauer mit den unbefruchteten Eizellen?
Nach Ablauf der Lagerdauer, sieht das Gesetz eine unmissverständliche Regelung vor. Wenn die gesetzlich zulässige Frist verstreicht und keine rechtlich konforme Verlängerung der Aufbewahrung erwirkt wurde, erlischt die Erlaubnis zur weiteren Lagerung in der Schweiz, sodass die betroffenen Eizellen unwiderruflich vernichtet werden müssen. Diese strikte gesetzliche Vorgabe macht deutlich, warum die Entscheidung für ein Social Freezing immer mit einer langfristigen Lebensplanung verknüpft sein sollte, die auch den spätesten Zeitpunkt einer potenziellen Verwendung mit einbezieht.
Rechtzeitig vor dem Erreichen dieses sensiblen Termins besprechen wir bei fertisuisse in einem vertraulichen Rahmen, ob Ihr Kinderwunsch fortbesteht, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufbewahrung gegeben sind und welche Schritte sowie Kosten für das weitere Vorgehen oder eine anstehende Behandlung anfallen.